EU-Gerichtshof muss über Widerrufsrecht bei Stromverträgen entscheiden

Die in Deutschland entfachte Streitfrage über das Widerrufsrecht von Stromverträgen geht nun vor den Europäischen Gerichtshof. Konkret geht es um die Klage eines Kunden der Stadtwerke Aachen, der im Januar 2007 über das Internet einen Vertrag über die Lieferung von Strom und Gas mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr geschlossen, diesen aber schriftlich nach sieben Tagen widerrufen hat. Nach der EU-Richtlinie kann der Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz grundsätzlich «innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen».

Vor dem Amts- und Landgericht Aachen war die Klage des Kunden allerdings erfolglos. Das Urteil wird als eine Präzedenzfall über die Vorschriften für den so genannten Fernabsatz für Energielieferungen gelten. Sollte der europäische Gerichtshof der Klage zustimmen, müssten die Energieversorger, die über das Internet Stromvergleichsrechner anbieten und damit verbundene Stromverträge verkaufen, Ihre AGB und Geschäftsprozesse entsprechend anpassen.

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